ᐅ Assessor: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2024)

Inhaltsverzeichnis

  • Was ist ein Assessor?
  • Assessor jur / juris
  • Befugnisse und Unterschied zwischen Assessor und Rechtsanwalt
  • Assessor des Lehramts
  • Weitere Verwendung und Bedeutung – Beispiele

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Assessor (© photobyphotoboy - AdobeStock)

Die Bezeichnung Assessor wird in Deutschland in verschiedenen Berufen verwendet und verweist dort auf das erfolgreiche Absolvieren bestimmter staatlicher Prüfungen (zum Beispiel bei Juristen) oder auf eine Tätigkeit als Beamter auf Probe. Die größten Gruppen bilden die Gymnasiallehrer und Juristen. Bei Letzten ist vor allem zu beachten, dass der Titel des Assessors nicht gleichbedeutend mit der Bezeichnung Rechtsanwalt ist.

Was ist ein Assessor?

In Deutschland wird der Begriff Assessor zur Beschreibung einer bestimmten Dienst- oder Berufsbezeichnung verwendet. Die vom lateinischen assessor beziehungsweise adsessor („Beisitzer“; „Gehilfe“) abgeleitete Bezeichnung darf in verschiedenen Berufen geführt werden, wenn der Berufsangehörige

  • ein Hochschulstudium durchlaufen hat;
  • die erste Staatsprüfung (Staatsexamen) oder die Große Staatsprüfung für den höheren Dienst absolviert hat;
  • den staatlichen Vorbereitungsdienst (Referendariat) durchlaufen hat;
  • und die zweite Staatsprüfung (Staatsexamen) abgelegt hat.

Als Dienstbezeichnung wird der Assessorentitel oftmals mit einem weiteren Zusatz zur Spezifikation des Fachbereichs oder (bei Beamten) der Laufbahn kombiniert, darunter zum Beispiel:

  • Rechtsassessor beziehungsweise Assessor des Rechts (Ass. jur. / iur., siehe Details unten);
  • Assessor des Lehramts (siehe Details unten);
  • Bergassessor;
  • Regierungsassessor;

Die in Deutschland zahlenmäßig größten Berufsgruppen, in denen der Titel Assessor Verwendung findet, sind Juristen und Gymnasiallehrer.

In Deutschland führen auch Beamte des höheren Dienstes während ihrer Probezeit den Titel Assessor als Amtsbezeichnung. Allerdings wird hiervon mittlerweile in den meisten Bundesländern abgewichen und die Bezeichnung des untersten Amts der jeweiligen Laufbahngruppe (das sog. Eingangsamt) geführt.

Ob das widerrechtliche Führen des Assessorentitels eine Straftat nach § 132a Strafgesetzbuch (StGB) darstellt, ist umstritten, da es sich bei dem Titel nicht um eine geschützte Amts- oder Berufsbezeichnung oder einen Hochschulabschluss handelt.

Assessor jur / juris

Die Bezeichnung Rechtsassessor beziehungsweise Assessor des Rechts (Ass. jur. / iur.), umgangssprachlich auch „Volljurist“, darf von Personen geführt werden, die die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen erfüllen, also in aller Regel die Zweite juristische Prüfung (zweites Staatsexamen) nach dem Referendariat erfolgreich abgelegt haben. Aus diesem Grund wird das zweite Examen auch als juristische Assessorprüfung bezeichnet.

Mit dem Bestehen der Assessorprüfung geht für Juristen die Befähigung zum Richteramt und die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst einher. Rechtsassessoren können daher unter anderem grundsätzlich die folgenden Berufe ergreifen beziehungsweise in den folgenden Bereichen tätig werden (wobei freilich kein Anspruch auf eine Ausübung dieser Berufe besteht!):

  • Richteramt;
  • Staatsanwalt;
  • Allgemeine Verwaltung;
  • Innere Verwaltung;
  • Rechtsanwalt;
  • Syndikus;
  • Notar.

Befugnisse und Unterschied zwischen Assessor und Rechtsanwalt

Während der Titel des Assessors des Rechts das Bestehen der Zweiten juristischen Prüfung markiert (s.o.), ist er indessen nicht mit der Bezeichnung Rechtsanwalt (RA) zu verwechseln. Zwar ist die mit dem Assessorentitel einhergehende Befähigung zum Richteramt eine Voraussetzung, um den Beruf des Rechtsanwalts zu ergreifen. Doch darüber hinaus müssen angehende Rechtsanwälte von der Rechtsanwaltskammer zugelassen werden.

Die Zulassung erfordert vor allem den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und den Nachweis über Kanzleiräumlichkeiten. Nach der Zulassung sind sie zur eigenständigen Übernahme von Mandaten und zur Vertretung ihrer Mandanten vor und außer Gericht befugt.

Assessor des Lehramts

Wer den Titel Lehramtsassessor (LAss.) oder Assessor des Lehramts (Ass. d. L.) führen darf, richtet sich wiederum nach den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. In aller Regel müssen auch Lehrer zur Führung des Titels einen zweijährigen Vorbereitungsdienst (Lehramtsreferendariat) absolvieren und das Zweite Staatsexamen erfolgreich ablegen. Mit Letzterem geht die Befähigung zum höheren Schuldienst einher, das heißt für Tätigkeiten an Gymnasien und beruflichen Schulen.

Während sich die Lehrer im Referendariat befinden, werden sie als Studienreferendare (StRef) bezeichnet. Die Bezeichnung Studienassessor (StudAss. oder StAss.) verweist wiederum auf ein Beamtenverhältnis auf Probe im öffentlichen Schuldienst. Allerdings wird der Titel Assessor auch hier zunehmend obsolet, da Lehrer im höheren Schuldienst mit einem Einstellungsdatum ab 2009 direkt als Studienräte eingestellt werden. Zuvor wurden sie erst nach einer drei- bis fünfjährigen Probezeit als Studienräte übernommen, womit die Verbeamtung auf Lebenszeit einherging.

Weitere Verwendung und Bedeutung – Beispiele

Der Assessorentitel findet darüber hinaus in einer Reihe von weiteren Berufsfeldern Anwendung, darunter zum Beispiel:

  • Regierungsassesssor (RegAss. oder RAss.): Beamte auf Probe im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes oder der Länder (zunehmend obsolet, da der Regierungsrat den RegAss. als Einstiegsamt verdrängt);
  • Verwaltungsassessor beziehungsweise Assessor des Verwaltungsdienstes (VerwAss.): Entweder handelt es sich hierbei um eine Person, die in der Verwaltung tätig ist, aber nicht direkt der staatlichen Verwaltung angehört (etwa bei Körperschaften des öffentlichen Rechts) oder in einigen Bundesländern ein spezifisches Verwaltungsreferendariat durchlaufen hat;
  • Assessor des Archivdienstes beziehungsweise Archivassessor (AAss.): Personen, die die Archivarische Staatsprüfung an der Archivschule Marburg abgelegt haben;
  • Assessor des Baufachs (BAss., BauAss.; teilweise abweichende Bezeichnung in einzelnen Bundesländern): Personen, die über einen technischen Hochschulabschluss verfügen und zusätzlich das 18- bis 24-monatige technische Referendariat absolviert haben, welches der Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst ist.
  • Notarassessor (NotAss.): Personen, die sich im Anwärterdienst auf das Amt eines hauptberuflichen Notars vorbereiten.

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